Steuerinfos von unserem Experten

Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Seit 1.1.2017 sind Abkommen mit den EU-Staaten und weiteren Ländern in Kraft, welche vorsehen, dass ab Mitte 2018 Steuerdaten von Personen mit Wohnsitz in einem und Konten in einem anderen der beteiligten Staaten jährlich gemeldet werden müssen. Die EStV leitet die von den Banken erhaltenen Informationen den Steuerbehörden der zuständigen Partnerstaaten weiter und umgekehrt.

Besteuerung von Lotteriegewinnen
Gemäss dem neuen Geldspielgesetz sind einzelne Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken steuerfrei. Dies hat die Eidg. Steuerverwaltung bereits im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 24 publiziert und ist ab 1. Januar 2019 in Kraft.
Diese Änderung wird auch im Kanton BL ab 1.1.2019 in Kraft gesetzt, wobei von einem Lottogewinn von z.B. 1,5 Mio. lediglich 0,5 Mio. als Einkommen (zusammen mit dem übrigen steuerbaren Einkommen) besteuert werden, wovon noch max. 5‘000 als Einsatzkosten abgezogen werden können

Eigenmietwert – wie weiter?
Die Abschaffung des Eigenmietwertes (EMW) für den Hauptwohnsitz wird weiterhin im Parlament behandelt. Sofern der EMW abgeschafft wird, können keine Unterhaltskosten mehr abgezogen werden (allenfalls noch für Energiesparmassnahmen und Umweltschutz). Die Schuldzinsen auf selbst genutztem Wohneigentum dürften nur noch im Umfang der übrigen Vermögenserträge (wie z.B. Zinsen, Dividenden, Mieterträge aus Liegenschaften usw.) abgezogen werden, allenfalls begrenzt (z.B. auf 80%).
Ohne Volksabstimmung könnte die Reform 2022/23 in Kraft treten.

Fristen zur Einreichung der Steuererklärung im Kt. BL
Die ordentliche Frist endet am 31. März. Stillschweigend wird aber eine Frist bis Ende Mai gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist kann unter www.steuern.bl.ch mit dem Link „Fristerstreckung für Privatpersonen“ online beantragt werden.

Änderung der Umbuchungspraxis im Kt. BL
Seit Ende Januar 2019 erfolgen keine automatischen Umbuchungen mehr zwischen Bund/Kanton/Gemeinde*), nur noch zwischen den Steuerjahren.
(Bisher wurden z.B. Guthaben bei den Kantonssteuern auf die Bundessteuern übertragen und umgekehrt, was immer wieder zu nicht sinnvollen Guthaben bei den Bundessteuern, aber bei den Kantonssteuern zu keiner Guthaben-Verzinsung führte.)
  *) bei Gemeinden, die den Steuerbezug an den Kanton abgetreten haben

Korrektur der Anpassungen bei der Eigenmietwertbesteuerung im Kt. BL
Am 25.11.2018 wurde der Gegenvorschlag des Landrats „Für eine faire steuerliche Behandlung der Wohnkosten“ in einer Volksabstimmung angenommen. Inkraftsetzung rückwirkend per 1.1.2018.  Alle Eigenmietwerte (EMW) müssen die Grenze von 60% einer vergleichbaren Marktmiete einhalten. Die Pauschalabzüge für Liegenschaftsunterhalt wurden wieder erhöht und betragen für Gebäude unter 10 Jahren neu 20% und darüber neu 25%.

Straflose Selbstanzeigen im Kt. BL
Seit 2010 können Steuersünder sich einmal im Leben straflos selbst anzeigen. Es müssen nur die ausstehenden Steuern der letzten 10 Jahre sowie die Verzugszinsen nachbezahlt werden, nicht jedoch eine zusätzliche Strafsteuer.

Aufbewahrung der Steuerunterlagen
Diese sollten mind. 5 Jahre aufbewahrt werden. Am übersichtlichsten empfiehlt sich ein Ordner mit einem Register für mind. 6 Jahre. So kann das älteste Jahr später durch das laufende Jahr ersetzt werden. Im Ordner sollten die Kopie der Steuererklärung, sowie notwendige Kopien der der Steuerverwaltung zugestellten Unterlagen, aber auch die Rechnungen und Veranlagungen aufbewahrt werden. Dies hilft nicht nur einem selbst, sondern auch allfälligen Steuerberatern oder Willensvollstreckern, wenn die Steuersituation festgestellt werden soll/muss.

Rechnungskontrolle
Provisorische Rechnungen müssen nicht mit der Deklaration übereinstimmen. Es steht jedermann frei, mehr oder weniger zu entrichten. Allenfalls muss bei doch grösseren Nachzahlungen mit Verzugszinsen gerechnet werden (die dann im Jahr darauf als Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen werden können).
Definitive Veranlagungen/Rechnungen sind stets genau mit der Deklaration zu vergleichen. So kann man auch feststellen, was ggf. falsch gemacht oder nicht akzeptiert wurde. Bei Abweichungen gilt es, zu überlegen, ob eine Einsprache gemacht werden soll. Lohnt sich aber kaum, wenn die Differenz unter Fr. 50 liegt.  

Steuergesetzänderungen Kt. BS
(aufgrund der Volksabstimmung vom 10.2.19)
Für die meisten steuerpflichtigen natürlichen Personen sind zwei Abzüge besonders relevant:
1. Die Erhöhung des Versicherungs-/Sparzinsenabzuges
2. Die Senkung des Einkommenssteuertarifes.
Für das Steuerjahr 2019 wird der Maximalabzug für Versicherungsprämien/Sparzinsen für Ehegatten von Fr. 4‘000 auf Fr. 4‘800 erhöht, derjenige der übrigen Steuerpflichtigen von Fr. 2‘000 auf Fr. 2‘400. Der Freibetrag pro Kind von Fr. 1‘000 bleibt gleich.
Sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (kurz: Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts während eines definierten Zeitraumes und Nettoschuldenquote des Kantons unter 4) erhöhen sich diese Maximalabzüge ab 2020 auf 5‘600/2‘800 sowie ab 2021 auf 6‘400/3‘200. Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor. Findet die vorgesehene Anpassung nicht in der vorgesehenen Steuerperiode statt, verzögert sich diese, bis die Bedingungen erfüllt sind.
Die einfache Einkommenssteuer für die Steuerperiode 2019 beträgt
Für den Tarif A von 100 bis 200‘000 Franken Einkommen:  22%, über 200‘000 26%.
Für den Tarif B von 100 bis 400‘000 Franken Einkommen:  22%, über 400‘000 26%
Sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind (kurz: Wachstum des realen Bruttoinlandprodukts während eines definierten Zeitraumes und Nettoschuldenquote des Kantons unter 4) nehmen ab Steuerperiode 2020 die Steuersätze der ersten Tarifstufe jährlich schrittweise um 0.25%-Punkte bis auf 21.5 % ab. Die Anpassungen nimmt der Regierungsrat vor. Findet die vorgesehene Anpassung nicht in der vorgesehenen Steuerperiode statt, verzögert sich diese, bis die Bedingungen erfüllt sind.

Rolf Wirz, Februar 2019