Alle Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente erhalten einmal jährlich im Dezember eine 13. AHV-Altersrente. Sie wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt. Bezügerinnen und Bezüger von Hinterlassenenrenten (Witwen, Witwer und Waisen), Kinderrenten und Zusatzrenten der AHV sowie von IV-Renten haben keinen Anspruch auf eine 13. Rente.
Die 13. Altersrenten entspricht einem Zwölftel der Summe der in den Monaten Januar bis Dezember des betreffenden Kalenderjahres effektiv ausgerichteten AHV-Altersrenten einer Person oder eines Ehepaares/eingetragenen Paares. Der Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten wird als integraler Bestandteil der Altersrenten mit einbezogen. Im Laufe des Kalenderjahres kann sich die Höhe der monatlichen Altersrente mehrfach ändern, insbesondere aufgrund von Änderungen des Zivilstandes, Modalitäten des flexiblen Rentenbezugs (Vorbezug und Aufschub) oder unterjährigen Zugängen (Neurentnerinnen und -rentner).
Personen, welche zwischen den Monaten Januar und November sterben, haben keinen Anspruch auf die 13. AHV-Altersrente.
Der Betrag der 13. AHV-Altersrente wird bei der EL-Berechnung explizit von den anrechenbaren Einnahmen ausgeschlossen.
Quelle BSV: Kreisschreiben über die 13. Altersrente
Buchtipp Kurt Häcki, Sozialversicherungen in der Schweiz, 8. Auflage (Informationsstelle der AHV/IV)